Verbandssatzung

Satzung des Tischfußballverbandes Schleswig-Holstein e.V. (TFVSH)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tischfußballverband Schleswig-Holstein“ (TFVSH) und ist im Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung führt der Verein den Zusatz e. V. Der Verein soll als Schleswig-Holsteinischer Landesverband Mitglied im Deutschen Tischfußball Bund (DTFB) sein. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tischfußballspieles als Sport und Freizeitgestaltung sowie Ligawettkämpfe in Schleswig-Holstein. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Veranstaltung von Trainingstagen, Tischfußballturniere, Ligawettkämpfe. Zusätzlich führt er alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

  • Erhaltung und Förderung der Gesundheit.
  • Schaffung der Voraussetzungen zur Förderung des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports ebenso wie des Leistungs- und Spitzensports durch die Mitglieder des TFVSH.
  • Um dem leistungsbezogenen Tischfußballsport in Schleswig-Holstein offiziellen Charakter und nationale Geltung zu verleihen, wird der TFVSH Mitglied des DTFB (Deutscher Tischfußball Bund).
  • Der TFVSH ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
  • Besondere Förderung der sportlichen Erziehung der Jugend.

§ 3 Aufgaben

  1. Der TFVSH ist bestrebt, den Gemeinschaftsgeist und die Sportkameradschaft durch freiwillige Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze zu fördern.
  2. Der TFVSH vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen.
  3. Die Zuständigkeit für den Tischfußballsport im Land Schleswig-Holstein liegt beim Tischfußballverband Schleswig-Holstein.
  4. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören neben den unter § 2 genannten Aufgaben insbesondere:
    1. Die Zusammenarbeit mit den nationalen Tischfußballorganisationen.
    2. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über den Tischfußballsport.
  5. Der TFVSH hat das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Rundfunkveranstaltungen Verträge zu schließen. Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese Rechte übertragen werden. Schließt der TFVSH für seine Mitglieder solche Verträge ab, so hat er die Vergütung für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertriebspartner. Der TFVSH kann dieses Recht Dritten übertragen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Sämtliche Mitglieder der Organe des TFVSH üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Verbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Präsidium festgesetzten Höhe ersetzt.

§ 5 Aufnahme/Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Beschlüsse des Präsidiums des TFVSH sowie die jeweils geltenden Ordnungen an. Mitglied des Vereins kann werden:
    1. Vereine oder Abteilungen, die in das Vereinsregister eingetragen sind.
    2. Vereine, Abteilungen oder Spielgemeinschaften, die auf Grund ihrer Mitgliedszahlen nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, dies aber nach Erreichen der notwendigen Mitgliedszahlen nachholen werden.
  2. Die Vereinigungen müssen sich die Förderung und Pflege des Tischfußballsports zum Ziel gesetzt haben.
  3. Der Sitz eines jeden ordentlichen Mitglieds muss sich in Schleswig-Holstein befinden. Ausnahmen können vom TFVSH-Präsidium genehmigt werden.
  4. Mittelbare Mitglieder des TFVSH werden durch die Aufnahme des Vereins dessen Mitglieder.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Präsidium des TFVSH einzureichen, das darüber entscheidet. Gegen eine negative Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Delegiertenversammlung zu. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

§ 6 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

  1. Die Mitglieder haben zwei Monate vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres ihre Vereinsstärken zu melden und die festgesetzten Verbandsbeiträge zu entrichten, deren Höhe bei den Delegiertenversammlungen festgelegt wird. Ferner ist die Meldung der Vorstandsmitglieder mit Anschrift beizulegen.
  2. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder in der Delegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Dazu können sie entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung die Delegierten entsenden. Die Art, wie sie ihre Delegierten bestimmen, steht den einzelnen Vereinen frei.
  3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse des Bundes einzuhalten und durchzuführen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt.
  2. Alle Beiträge, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wurden, werden vom Schatzmeister eingezogen. Die Beiträge sind, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erworben wird, für ein volles Jahr fällig.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so werden eventuelle Verbindlichkeiten sofort fällig.
  5. Für die Ligateams wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Delegiertenversammlung festgelegt wird.
  6. Als Zahlungstermin gilt die 14 Tagesfrist nach Rechnungsstellung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Auflösung des Verbandes
    2. Austritt
    3. Ausschluss
    4. Auflösung des Mitgliedsvereins/Spielgemeinschaft
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu stellen. Hierbei muss eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres eingehalten werden.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. wenn das Verbandsmitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes.
    3. bei grobem unsportlichen Verhalten.
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin gefährdenden Gründen.
  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Ein Vorstandsmitglied des ausgeschlossenen Mitgliedes kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung des Ausschlusses Berufung zur Delegiertenversammlung einlegen.
  6. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Delegiertenversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  7. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen.

§ 9 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des TFVSH sind:
    1. die Delegiertenversammlung
    2. das Präsidium

§ 10 Das Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören an
    1. der Präsident
    2. der Vizepräsident
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten. Der Verein wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter in Person des Schatzmeister oder/und des Schriftführers treten. Im Innenverhältnis gilt weiterhin, dass Verträge und Verfügungen der Gegenzeichnung von mindestens drei Mitglieder des Präsidiums bedürfen.
  3. Die Ämter unter § 10.1 untereinander dürfen nicht in Personalunion geführt werden.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der Neu/Wiederwahl gewählt. Der alte Vorstand führt sein Amt fort bis ein neuer Vorstand ins Amt gewählt wird. Sitzungen und Versammlungen werden vom Präsidenten, oder im Falle seiner Verhinderung, durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einladung zur Präsidiumssitzung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Einer Tagesordnung bedarf es bei der Präsidiumssitzung nicht.
  5. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn drei Präsidiumsmitglieder dies verlangen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
  6. Das Vermögen wird vom Präsidium verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
  7. Zur Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte ist eine Geschäftsstelle einzurichten, die bei Notwendigkeit mit einem Geschäftsführer und notwendigen Mitarbeitern zu besetzen ist. Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch das Präsidium. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe des TFVSH beratend teil. Er darf kein Amt innerhalb eines Organs des TFVSH bekleiden.
  8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  9. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
  10. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine (§ 6.2). Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennehmen der Jahresberichte des Präsidiums
    2. Wahl und Entlastung des Präsidiums
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für zwei Jahre
    4. Festlegung des Verbandsbeitrages
    5. Satzungs-/Vorstandsänderungen
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Auflösung und Zweckänderungen des TFVSH
  2. Die Delegiertenversammlung soll einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten, zusätzlich, wenn das Präsidium es für erforderlich hält, oder es 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt. Die Delegiertenversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet ist. Der Versand via elektronischer Post in Textform (E-Mail) ist statthaft. Die Einladung gilt dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Fristbeginn ist der dem Absendetag folgende Werktag. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle des TFVSH eingereicht werden. Solange keine Geschäftsstelle eingerichtet ist, sind die Anträge an den Präsidenten zu richten. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Mit qualifizierter Mehrheit kann die Delegiertenversammlung beschließen, dass die Wahlen, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, auch durch Zuruf oder Hand-zeichen durchgeführt werden. Die Wahl des Präsidenten wird durch schriftliche Stimmabgabe durchgeführt.
  4. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, enthält sich dieser, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 13 Ordnungen

  1. Ordnungen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Für eine Änderung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

§ 14 Zweckvermögen

  1. Zur Erreichung der im § 2 verzeichneten Zwecke ist, soweit Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.
  2. Kurzfristige notwendige Änderungen in der Spielordnung können darüber hinaus durch den Vorstand beschlossen werden. Sie treten mit Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 15 Auflösung und Zweckänderung des Verbandes

  1. Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des Verbandes müssen mindestens 75 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
  2. Die Auflösung bzw. Zweckänderung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Dele-giertenversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bzw. Zweckänderung stimmen müssen.
  3. Bei Auflösung des Verbandes, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Jugendarbeit im Tischfußballsport zu, wobei der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel in Kraft. Die Neufassung wurde auf der Delegiertenversammlung vom 15.04.2009 bechlossen.

Kiel, den 15. April 2009